Welche Möglichkeiten der finanziellen Krisenbewältigung werden meistens in Angriff genommen?

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Entschuldungsmöglichkeiten angeboten, wobei in der Praxis folgende Verfahren/ Varianten von den Schuldnern praktiziert werden:

Einleitung außergerichtlicher Vergleich

Beim außergerichtlichen Vergleich verzichten die Gläubiger „freiwillig“ auf einen Teil ihrer Forderung. Die Gläubiger werden nur dann zustimmen, wenn sie besser gestellt sind als im Konkursfall des Schuldners. Gläubiger, die ohnehin hinreichend mit Hypotheken oder durch zahlungskräftige Bürgen abgesichert sind, werden zu einer Zustimmung im Regelfall nur sehr schwer zu bewegen sein. Grundsätzlich müssen alle Gläubiger einer außergerichtlichen Einigung zustimmen; verweigert auch nur ein Gläubiger die Zustimmung, scheitert der außergerichtliche Vergleich. In diesem Zusammenhang sind aber Ausnahmen zu beachten, deren Darstellung den Umfang der gegenständigen Beantwortung der Frage überschreiten würde. Wenden Sie sich bitte in diesem Zusammenhang an einen fachkundigen Berater (z. B. IfF-Institut – Dr. Balik).

Zwangsausgleich

Im Zuge eines Konkursverfahrens kann ein Zwangsausgleich beantragt werden. Der Zwangsausgleich hat den Zweck den Gläubigern mehr Geld zu verschaffen, als sie im Rahmen Konkursabwicklung erhalten würden. Dafür verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Im Gegensatz zum außergerichtlichen Vergleich brauchen nicht alle, sondern nur ein Teil der Gläubiger entsprechend zuzustimmen. Schuldner müssen mindestens 20% der Forderungen innerhalb von zwei Jahren erhalten. Von den Gläubigern müssen mehr als die Hälfte bei der Ausgleichstagsatzung anwesenden Gläubiger, die auch drei viertel der Gesamtsumme der Forderung der anwesenden Gläubiger haben zustimmen, damit der Zwangsausgleichsvorschlag als angenommen gilt. Aus- und Absonderungsberechtigte Gläubiger haben im Ausmaß der abgesicherten Forderung kein Stimmrecht.

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